Mittelamerika 2023

74 Allgemeine Informationen Reisebedingungen für Pauschalreisen Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachstehend „Reisender“ genannt - und dem in der konkreten Reiseausschreibung genannten Reiseveranstalter - nachstehend „RV“ genannt - zu Stande kommenden Pauschalreise- vertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie da- her diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! Für einzelne Angebote können abweichende Reise-, Geschäfts- und Be- förderungsbedingungen gelten. Soweit solche wirksam vereinbart sind, gelten nur diese und nicht die nachfolgenden Bestimmungen. 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Kunden 1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots von RV und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von RV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages ab- ändern oder über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von RV zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen. c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von RV herausgegeben werden, sind für RV und die Leistungspflicht von RV nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von RV gemacht wurden. d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RV vor, an das der RV für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflich- ten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. e) Die von RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesent- liche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zu- sätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisever- trages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mit- reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung bietet der Kunde RV den Abschluss des Pauschal- reisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annah- meerklärung) durch RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Ver- tragsschluss wird RV dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem ange- messenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestä- tigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 1.3. RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonan- rufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 5). Ein Widerrufsrecht be- steht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2. Bezahlung 2.1. RV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Siche- rungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsschei- nes eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. 2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehal- tungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind RV vor Reisebeginn gestat- tet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzu- schnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen un- verzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauer- haften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnach- richt) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigen- schaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vor- gaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RV gesetz- ten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschal- reisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell ange- botenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entspre- chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 4. Preiserhöhung, Preissenkung 4.1. RV behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nach- folgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reise- leistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wech- selkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt. 4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist zulässig, sofern RV den Rei- senden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiser- höhung mitteilt. 4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1 a) kann RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfol- genden Berechnung erhöhen: - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RV vom Kun- den den Erhöhungsbetrag verlangen. - Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Be- förderungsmittel von RV anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann RV vom Kunden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1 b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1 c) kann der Reise- preis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RV verteuert hat. 4.4. RV ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffern 4.1 a) – 4.1 c) genannten Preise, Abgaben oder Wech- selkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RV führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehr- betrag von RV zu erstatten. RV darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die RV tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. RV hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen nach- zuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn ein- gehend beim Kunden zulässig. 4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RV gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung ge- setzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RV den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn; Stornokosten 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RV unter der in der Bestätigung angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermitt- ler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt wer- den. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert RV den Anspruch auf den Reisepreis. Statt- dessen kann RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von RV zu vertreten ist. RV kann keine Entschädi- gung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittel- barer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Um- stände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutba- ren Vorkehrungen getroffen worden wären. 5.3. RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Be- rücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Er- sparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch ander- weitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschä- digung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Flug-, Bahn-, Busreisen, Landarrangements: bis 31 Tage vor Reisebeginn 15 % ab 30. - 21. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 20. - 11. Tag vor Reisebeginn 40 % ab 10. Tag vor Reisebeginn 75 % am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90 % Mietwagen, Camper und Wohnmobile: bis 31 Tage vor Reisebeginn 10 % ab 30. - 11. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 10. - 1 Tag vor Reisebeginn 50 % am Abreisetag/bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises. Für Schiffsreisen gelten, soweit wirksam vereinbart, gesonderte Stornobedingungen, die in den jeweiligen Katalogen in der Regel di- rekt beim Produkt aufgeführt sind oder über die der Kunde vor der Buchung informiert wird. 5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen RV nachzuwei- sen, dass RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RV geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit RV nachweist, dass RV wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Ver- wendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen. 5.6. Ist RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reise- preises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt. 5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von RV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pau- schalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie RV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung RV bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den ge- setzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. RV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Ver- pflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von RV beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) RV ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nicht- erreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von RV später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist un- zulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kün- digen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von RV nach- haltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verlet- zung von Informationspflichten von RV beruht. 8.2. Kündigt RV, so behält RV den Anspruch auf den Reisepreis; RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie die- jenigen Vorteile anrechnen lassen, die RV aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat RV oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RV mitgeteilten Frist erhält.

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