AUP Katalog

Reisebedingungen für Pauschalreisen Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirk- sam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachstehend „Reisender“ genannt - und dem in der konkreten Reiseaus- schreibung genannten Reiseveranstalter - nachstehend „RV“ genannt - zu Stande kommenden Pauschalreisever- trages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebe- dingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! Für einzel- ne Angebote können abweichende Reise-, Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten. Soweit solche wirksam vereinbart sind, gelten nur diese und nicht die nachfol- genden Bestimmungen. 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zumWiderrufsrecht 1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots von RV und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergän- zenden Informationen von RV für die jeweilige Reise, so- weit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen. b) Reisevermittler und Buchungsstellen, sind von RV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den ver- einbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von RV zugesagten Leistungen hinausgehen oder imWiderspruch dazu stehen. c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnis- sen, die nicht von RV herausgegeben werden, sind für RV und die Leistungspflicht von RV nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Rei- senden zum Inhalt der Leistungspflicht von RV gemacht wurden. d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RV vom In- halt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RV vor, an das der RV für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Ange- bots zustande, soweit RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende inner- halb der Bindungsfrist RV die Annahme durch ausdrück- liche Erklärung oder Anzahlung erklärt. e) Die von RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungs- modalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Storno- pauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschal- reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien aus- drücklich vereinbart ist. f) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflich- tungen vonMitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Ver- pflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung bietet der Reisende RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Bu- chung ist der Reisende 7 Tage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestä- tigung (Annahmeerklärung) durch RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird RV dem Rei- senden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Pa- pierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwe- senheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäfts- räumen erfolgte. 1.3. RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vor- schriften (§§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mo- bilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rund- funk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wur- den, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbeson- dere das ücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außer- halb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Ver- tragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2. Bezahlung 2.1. RV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsver- trag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändi- gung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungs- schein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. 2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zah- lungsfälligkeiten, obwohl RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder ertragliches Auf- rechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist RV berechtigt, nach Mahnung mit Frist- setzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisever- trag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittsko- sten gemäß Ziffer 5 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Rei- seleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschal- reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RV nicht wider Treu und Glauben her- beigeführt wurden, sind RV vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Ge- samtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. RV ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungs- änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Än- derungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, ver- ständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesent- lichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abwei- chung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von RV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unent- geltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Er- klärt der Reisende nicht innerhalb der von RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber dem RV den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben un- berührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte RV für die Durchführung der geän- derten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzrei- se bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 4. Preiserhöhung, Preissenkung 4.1. RV behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalrei- severtrag vereinbarten Reisepreis zu rhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Per- sonen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder an- dere Energieträger, b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für ver- einbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise gel- tenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt. 4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, so- fern RV den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. 4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Per- sonen nach Ziffer 0 kann RV den Reisepreis nach Maßga- be der nachfolgenden Berechnung erhöhen: - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RV vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. - An- derenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von RV anteilig geforderten, er- höhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbe- trag kann RV vom Reisenden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 0 kann der Reisepreis um den entsprechenden, an- teiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 0 kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RV verteuert hat. 4.4. RV ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffern 4.1 a) – 4.1 c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RV führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag ge- zahlt, ist der Mehrbetrag von RV zu erstatten. RV darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die RV tat- sächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. RV hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuwei- sen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reise- beginn eingehend beim Reisenden zulässig. 4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Rei- sende berechtigt, innerhalb einer von RV gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unent- geltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Er- klärt der Reisende nicht innerhalb der von RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RV den Rücktritt vom Pau- schalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stor- nokosten 5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ge- genüber RV unter der in der Bestätigung angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisever- mittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfoh- len, den Rücktritt in Textform zu erklären. 5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert RV den An- spruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von RV zu vertreten ist. RV kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungs- ort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durch- führung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträch- tigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhn- lich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hie- rauf beruft, unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 5.3. RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauscha- len unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen fest- gelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jewei- ligen Stornostaffel berechnet: Flug-, Bahn-, Busreisen, Landarrangements: bis 31 Tage vor Reisebeginn 15 % ab 30. - 21. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 20. - 11. Tag vor Reisebeginn 40 % ab 10. Tag vor Reisebeginn 75 % am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90 % Mietwagen, Camper und Wohnmobile: bis 31 Tage vor Reisebeginn 10 % ab 30. - 11. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 10. - 1 Tag vor Reisebeginn 50 % am Abreisetag/bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises. Für Schiffsreisen gelten, soweit wirksam vereinbart, gesonderte Stornobedingungen, die in der Regel direkt beim Produkt aufgeführt sind oder über die der Reisende vor der Buchung informiert wird. 5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen RV nachzuweisen, dass RV überhaupt kein oder ein we- sentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RV geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit RV nachweist, dass RV wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Zif- 114

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