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fer 5.3. In diesem Fall ist RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, ander- weitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu be- ziffern und zu begründen. 5.6. Ist RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unbe- rührt. 5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB von RV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Da- tenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag ein- tritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unbe- rührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie RV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversiche- rung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückfüh- rungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung RV bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kosten- freien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. RV wird sich um Erstattung der er- sparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemü- hen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilneh- merzahl 7.1. RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmer- zahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von RV beim Rei- senden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unter- richtung angegeben sein. b) RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) RV ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Ab- sage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilneh- merzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von RV später als 4 Wochen vor Reisebe- ginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zah- lungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von RV nachhaltig stört oder wenn der Rei- sende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ur- sächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von RV beruht. 8.2. Kündigt RV, so behält RV den Anspruch auf den Rei- sepreis; RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Auf- wendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die RV aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Reisende hat RV oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu infor- mieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunter- lagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RV mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige un- verzüglich dem Vertreter von RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemän- gel an RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RV zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertre- ters von RV bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfelei- stung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfever- langen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäck- verlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammen- hang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Flug- gesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RV können die Erstattungen aufgrund internationaler Über- einkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht aus- gefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbe- schädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich RV, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisever- mittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft ge- mäß Ziffer 9.4a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft her- beigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbe- schränkung unberührt. 10.2. RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Bu- chungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspart- ners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Be- standteil der Pauschalreise von RV sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ord- nungsgemäß erfüllt wurden. 10.3. RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Scha- den des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklä- rungs- oder Organisationspflichten von RV ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach § 651i Abs.3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisen- de gegenüber RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. 3 BGB aufgeführten vertraglichen An- sprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Informationspflichten über die Identität des ausfüh- renden Luftfahrtunternehmens 12.1. RV informiert den Reisenden bei Buchung entspre- chend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggä- sten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunter- nehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüg- lich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbrin- genden Flugbeförderungsleistungen. 12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en)noch nicht fest, so ist RV verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesell- schaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durch- führen wird bzw. werden. Sobald RV weiß, welche Flug- gesellschaft den Flug durchführt, wird RV den Reisenden informieren. 12.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Flug- gesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird RV den Rei- senden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von RV oder direkt über https:// transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety- list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von RV ein- zusehen. den Geschäftsräumen von RV einzusehen. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 13.1. RV wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Forma- litäten des Bestimmungslandes einschließlich der unge- fähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls not- wendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 13.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedoku- mente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Ein- halten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 13.3. RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diploma- tische Vertretung, wenn der Reisende RV mit der Besor- gung beauftragt hat, es sei denn, dass RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pande- mien (insbesondere dem Corona-Virus) 14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Rei- seleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemes- sene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reise- leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden ty- pischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. 14.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt. 15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Ge- richtsstandsvereinbarung 15.1. RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbrau- cherstreitbeilegung darauf hin, dass RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für RV verpflichtend würde, informiert RV die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form. 15.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechtsund Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können RV ausschließlich am Sitz von RV verklagen. 15.3. Für Klagen von RV gegen Reisende bzw. Vertrags- partner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juri- stische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhn- lichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RV vereinbart. © Urheberrechtlich geschützt: TourLaw - Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2025 Reiseveranstalter ist der in der konkreten Reiseausschrei- bung genannte Reiseveranstalter Reiseveranstalter: Australia PLUS Reisen GmbH Partnachstr. 6 81373 München Tel. +49 (0)89 72 66 94 0 E-Mail: info@australiaplus.de Handelsregister: München HRB 97 823 Umsatzsteuer-Ident.-Nr. DE129 292 128 Geschäftsführung: Tobias Odziomek Kundengeldabsicherung Der gesetzlichen Pflicht für Pauschalreiseveranstalter zur Kundengeldabsicherung folgt Australia Plus Reisen durch Übergabe eines Sicherungsscheins der tourVERS Touristik -Versicherungs-Service GmbH (www.tourvers.de ) 115

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