Afrika 2019-20

282 Allgemeine Informationen Reisebedingungen Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam ver- einbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachstehend „Reisender“ ge- nannt - und dem in der konkreten Reiseausschreibung genannten Reiseveranstalter - nachstehend „RV“ genannt - zu Stande kom- menden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! Für einzelne Angebote können abweichende Reise-, Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten. Soweit solche wirksam vereinbart sind, gelten nur diese und nicht die nachfolgenden Bestimmungen. 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden 1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots von RV und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. b) Reisemittler und Buchungsstellen sind vom RV nicht bevoll- mächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pau- schalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von RV zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen. c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind für den RV und die Leistungs- pflicht des RV nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht des RV gemacht wurden. d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewie- sen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. e) Die vom RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über we- sentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteil- nehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Num- mer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mit- reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E- Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung bietet der Kunde dem RV den Abschluss des Pau- schalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annah- meerklärung) durch RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Ver- tragsschluss wird RV dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemes- senen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), über- mitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestäti- gung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EG-BGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 1.3. Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschrif- ten (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalrei- severträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäfts- räumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2. Bezahlung 2.1. RV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgeho- bener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann. 2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rück- trittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiselei- stungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem RV vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen un- verzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauer­ haften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnach- richt) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigen- schaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RV den Rücktritt vom Pauschalreisever- trag, gilt die Änderung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, so- weit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer even- tuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Diffe- renzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten 4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalrei- severtrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RV unter der angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RV eine angemessene Entschädigung verlan- gen, soweit der Rücktritt nicht von RV zu vertreten ist. RV kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beein-trächtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhn- lich, wenn sie nicht der Kontrolle von RV unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumut­ baren Vorkehrungen getroffen worden wären. 4.3. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rück- trittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Flug-, Bahn-, Busreisen, Landarrangements bis 31 Tage vor Reisebeginn 15 % ab 30. - 21. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 20. - 11. Tag vor Reisebeginn 40 % ab 10. Tag vor Reisebeginn 75 % am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90 % Mietwagen, Camper und Wohnmobile bis 31 Tage vor Reisebeginn 10 % ab 30. - 11. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 10. - 1 Tag vor Reisebeginn 75 % am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90 % des Reisepreises Für Schiffsreisen gelten, soweit wirksam vereinbart, gesonderte Stornobedingungen, die in den jeweiligen Katalogen in der Regel direkt beim Produkt aufgeführt sind oder über die der Kunde vor der Buchung informiert wird. 4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass der RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom RV geforderte Ent- schädigungspauschale. 4.5. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nach- weist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwen- dung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 4.6. Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reise- preises verpflichtet, hat der RV unverzüglich, auf jeden Fall aber in- nerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 4.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom RV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlan- gen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem RV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-versicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertrags- gemäßer Erbringung der RV bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, so- weit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der RV wird sich um Erstattung der ersparten Auf- wendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. 6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 6.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zu- gangs der Rücktrittserklärung vom RV beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rück- trittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) Der RV ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reiseunverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt des RV später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6 gilt entsprechend. 7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 7.1. RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von RV nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertrags- widrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfer- tigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von RV beruht. 7.2. Kündigt der RV, so behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Der RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigenVorteileanrechnen lassen,diederRVauseineranderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, ein- schließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 8. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 8.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat RV oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RV mitgeteilten Frist erhält. 8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Män- gelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzan- sprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüg- lich dem Vertreter des RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an den RV unter der mit- geteilten Kontaktstelle des RV zur Kenntnis zu bringen. Über die

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