Afrika 2018-19

Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter des RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 8.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisever- trag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheb- lich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfelei- stung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspä- tung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Rei- senden unverzüglich vor Ort mittels Schadensan- zeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RV können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensan- zeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadens- anzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem RV, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies ent- bindet den Reisenden nicht davon, die Schaden- anzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 9. Beschränkung der Haftung 9.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicher­ weise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungs- beschränkung unberührt. 9.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sport- veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisen- den erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hier- durch unberührt. 9.3. Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflich- ten des RV ursächlich geworden ist. 10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 11.Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 11.1. Der RV informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unter- richtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausfüh- rende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesell- schaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Flug- gesellschaft den Flug durchführt, wird der RV den Kunden informieren. 11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung er- stellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten des RV oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/ modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1. Der RV wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestim- mungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Be- schaffen und Mitführen der behördlich notwen- digen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und De- visenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbe- achtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Er- teilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten schuld- haft verletzt hat. 13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung 13.1. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbei- legung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreit- beilegung nach Drucklegung dieser Reisebedin- gungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wur- den, auf die europäische Online Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 13.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehöri- ge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwi- schen dem Kunden/Reisenden und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können den RV ausschließlich am Sitz des RV verklagen. 13.3. Für Klagen des RV gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ih- ren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder ge- wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer- hebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart. © Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechts­ anwälte, Stuttgart | München, 2017 – 2018 Egal, ob Fernreise ins australische Outback, Kreuzfahrt durch die Südsee oder Safari im südlichen Afrika – die HanseMerkur Reiseversicherung bietet den perfekten Schutz: ✔ Reise-Rücktrittsversicherung ✔ Urlaubsgarantie ✔ Reise-Krankenversicherung ✔ Notfall-Versicherung inkl. Schutzengel auf Reisen ✔ Reise-Unfallversicherung ✔ Reisegepäck-Versicherung ✔ Reise-Haftpflichtversicherung Fragen Sie nach Ihrem individuellen BEST OF-Reiseschutz! AN 112 07.18 Mit unserem Reiseschutz weltweit sicher unterwegs. 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