Nordamerika 2019

130 Reisebedingungen Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachstehend „Reisender“ genannt - und dem in der konkreten Reiseausschreibung genannten Reiseveranstalter - nachstehend „RV“ genannt - bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reise- bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! Für einzelne Angebote können abweichende Reise-, Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten. Soweit solche wirksam vereinbart sind, gelten nur diese und nicht die nachfolgenden Bestimmungen. 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden 1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots von RV und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. b) Reisemittler und Buchungsstellen sind vom RV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu ma- chen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalrei- severtrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von RV zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen. c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeich- nissen, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind für den RV und die Leistungspflicht des RV nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrück- liche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht des RV gemacht wurden. d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues An- gebot des RV vor. Der Vertrag kommt auf der Grund- lage dieses neuen Angebots zustande, soweit der RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informa- tionspflichten erfüllt hat und der Kunde dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder An- zahlung erklärt. e) Die vom RV gegebenen vorvertraglichen Informa- tionen über wesentliche Eigenschaften der Reise- leistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteil- nehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertra- ges, sofern dies zwischen den Parteien ausdrück- lich vereinbart ist. f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflich- tungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung bietet der Kunde dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reise- bestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV zu- stande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Kunden vom RV eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reise- bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), übermittelt, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertrags- schluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräu- men erfolgte. 1.3. Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetz- lichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) so- wie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) ab- geschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktritts- recht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehen- de Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2. Bezahlung 2.1. RV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kon- taktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, ver- ständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aus- händigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises zur Zahlung fäl- lig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 ge- nannten Grund abgesagt werden kann. 2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der RV zur ordnungs- gemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Infor- mationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kun- den besteht, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurück- zutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten ge- mäß Ziffer 4 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebe- ginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsab- schluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem RV vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abwei- chungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervor- gehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer we- sentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom RV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung an- zunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreise- vertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der vom RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalrei- severtrag, gilt die Änderung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der RV für die Durch- führung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Be- schaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Stornokosten 4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der vorstehend/nachfol- gend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RV eine angemessene Entschädigung verlangen, so- weit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Be- stimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des RV unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wor- den wären. 4.3. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungs- pauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebe- ginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktritts- erklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Flug-, Bahn-, Busreisen, Landarrangements bis 31 Tage vor Reisebeginn 15 % ab 30. – 21. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 20. – 11. Tag vor Reisebeginn 40 % ab 10. Tag vor Reisebeginn 75 % am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90 % des Reisepreises Camper und Wohnmobile bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 % ab 29. – 22. Tag vor Reisebeginn 30 % ab 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 45 % ab 14. – 10. Tag vor Reisebeginn 60 % ab 9. – 4. Tag vor Reisebeginn 80 % ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 85 % des Reisepreises Mietwagen bis 24 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90% des Mietwagenpreises. Diese Regelung gilt nur für die Stornierung des Mietwagens, nicht aber für die Stornierung kombi- nierter Reisen oder bei Stornierung von Geländewa- gen, Campern oder Wohnmobilen. Für Schiffsreisen gelten, soweit wirksam verein- bart, gesonderte Stornobedingungen, die in den jeweiligen Katalogen in der Regel direkt beim Pro- dukt aufgeführt sind oder über die der Kunde vor der Buchung informiert wird. 4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenom- men, dem RV nachzuweisen, dass der RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden ent- standen ist, als die vom RV geforderte Entschädi- gungspauschale. 4.5. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehen- den Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädi- gung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschä- digung unter Berücksichtigung der ersparten Auf- wendungen und einer etwaigen, anderweitigen Ver- wendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 4.6. Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rück- erstattung des Reisepreises verpflichtet, hat der RV unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 4.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom RV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem RV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-ver- sicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der RV bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Grün- den, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der RV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungs- träger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. 6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteil- nehmerzahl 6.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindest- teilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelun- gen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeit- punkt des Zugangs der Rücktrittserklärung vom RV beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertrag- lichen Unterrichtung angegeben sein. b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung an- zugeben. c) Der RV ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterrei- chen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt des RV später als 4 Wochen vor Rei- sebeginn ist unzulässig. 6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durch- geführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleis- tete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6 gilt entsprechend. 7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 7.1. Der RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisen- de ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertrags- widrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des RV beruht. 7.2. Kündigt der RV, so behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Der RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der RV aus einer an- derweitigen Verwendung der nicht in Anspruch ge- nommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 8. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 8.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat dem RV oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu infor- mieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RV mitgeteilten Frist erhält. 8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln er- bracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unter- lassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsan- sprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatz- ansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelan- zeige unverzüglich dem Vertreter des RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des RV vor Reisebedingungen Afrika 2018-19 Weitere Informationen bei: Best of Travel Group GbR | Geschäftsführer: Bernd Rösner | Ostwall 30, 47608 Geldern Tel. 0 2831 - 133 209 | Fax 0 2831 - 133 212 | info@botg.de | www.botg.de

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