Nordamerika 2019

Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschul- det, sind etwaige Reisemängel an den RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle des RV zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des RV bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisever- mittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter des RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 8.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe not- wendig ist. 8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luft- verkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisen- den unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzu- zeigen sind. Fluggesellschaften und RV können die Erstattungen aufgrund internationaler Überein- künfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspä- tung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem RV, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 9. Beschränkung der Haftung 9.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifa- chen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darü- berhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz blei- ben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 9.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sport- veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. 9.3. Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist. 10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Gel- tendmachung in Textform wird empfohlen. 11.Informationspflichten über die Identität des aus- führenden Luftfahrtunternehmens 11.1. Der RV informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Flug- gesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförde- rungsleistungen. 11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführen- de Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrschein- lich den Flug durchführen wird bzw. werden. So- bald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird der RV den Kunden informieren. 11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten des RV oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safe- ty/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Ge- schäftsräumen des RV einzusehen. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1. Der RV wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestim- mungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Be- schaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvor- schriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/ Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, un- zureichend oder falsch informiert hat. 12.3. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Er- teilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung 13.1. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbei- legung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbei- legung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektroni- schen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 13.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesam- te Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können den RV ausschließlich am Sitz des RV verklagen. 13.3. Für Klagen des RV gegen Kunden bzw. Ver- tragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Aus- land haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart. © Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechts- anwälte, Stuttgart | München, 2017 – 2018 Paus alreise gebucht hat, zur Ken tnis bringen. ) Der Vertreter des RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzue nn n. 8.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reis nde den Pauschalreisever- trag weg n eines Reisemangels d r in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sof rn er erheb- lich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ab- hilfe vom RV verweigert wird oder wenn die so- fortige Abhilfe notwendig ist. 8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspä- tung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Rei- senden unverzüglich vor Ort mittels Schadensan- zeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RV können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensan- zeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadens- anzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem RV, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies ent- bindet den Reisenden nicht davon, die Schaden- anzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 9. Beschränkung der Haftung 9.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft erbeigeführt wurden, ist auf d n dreifachen Rei epreis beschränkt. Möglicher- weise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Überei kommen bzw. dem Luftverkeh sgesetz bleibe von dieser Haftungs- b schränk ng unb rührt. 9.2. Der RV haftet nic t für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sport- veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisen- den erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hier- durch unberührt. 9.3. Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflich- ten des RV ursächlich geworden ist. 10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kun e/Rei ende geg üb r RV geltend zu machen. Die Geltendmachun kann auch üb r n eisevermittler erfolgen, wenn die Pauschal- reise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung i Textformwird empfohlen. 11.Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 11.1. Der RV informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unter- richtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungslei tungen. 11.2. S eh /st en bei der Buchung die ausfüh- rende Flugg sellschaf (en) noch nic t fest, so ist d r RV verpflicht t, dem Kunden die Fluggesell- schaft bzw. die Flugg sellschaft z n nnen, die wahrsch inlich den Flug durchführen wird bzw. w rden. Sobald r RV weiß, welche Flug g sellschaft den Flug durc führt, wird der RV den Kunden informieren. 11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung er- stellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten des RV oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/ modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvor chriften 12.1. Der RV wird den Kunden/Reise den üb r allgemeine Pass- und Vi aerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestim- mungslande einschließlich d r ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebe enfalls notw dig n Visa vor Vertr g abschluss owie über d ren evtl. Änderungen v r Re seantritt unterrichten. 12.2. Der Kunde ist verantwortlich fü das B - schaffen u d Mitführen der behördlich notwen- digen Reisedokumente, eventuell rforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und De- visenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtb achtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Laste des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Er- teilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jew ilige diplomatische V retung, wenn der Kunde den RV mi der Besorgung beauftra t hat, es sei de n, ass der RV eigen Pflichten sch ld- haft verletzt hat. 13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung 13.1. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeile- gung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbei- legung nach Drucklegung dieser Reisebedingun- gen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elekt- ronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 13.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehöri- ge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind , wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwi- schen dem Kunden/Reisenden und dem RV ie ausschli ßliche Geltung des deutschen Rechts v reinbart. Solche Kunden/Reisende können en RV ausschli ßlich am Sitz des RV verklagen. 13.3. Für Klagen d s V gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufl ute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts od r Person sind, die ihren Wohnsitz oder gewö nlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder g - wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer- hebung nicht b kan t ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV verei bart. © Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechts- anwälte, Stuttgart | München, 2017 – 2018 Egal, ob Fernreise ins australische Outback, Kreuzfahrt durch die Südsee oder Safari im südlichen Afrika – die HanseMerkur Reiseversicherung bietet den perfekten Schutz: ✔ Reise-Rücktrittsversicherung ✔ Urlaubsgarantie ✔ Reise-Krankenversicherung ✔ Notfall-Versicherung inkl. Schutzengel auf Reisen ✔ Reise-Unfallversicherung ✔ Reisegepäck-Versicherung ✔ Reise-Haftpflichtversicherung Fragen Sie nach Ihrem individuellen BEST OF-Reiseschutz! AN 112 07.18 Mit unserem Reiseschutz weltweit sicher unterwegs. 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